Beitragsordnung
(gültig ab 01.01.2025)
§ 1 Beitragspflicht
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht unabhängig davon, ob die angebotene Hilfe zur steuerlichen Beratung in Anspruch genommen wird oder nicht.
Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, werden die Einnahmen zusammengerechnet. Dabei wird vorausgesetzt, dass beide Ehegatten Mitglieder werden; es wird in diesem Fall nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
§ 2 Beitragshöhe
(1) Die Beitragshöhe richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage bilden die Gesamtbruttoeinnahmen zzgl. Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) des Mitglieds, bei Ehegatten beider Mitglieder.
Maßgeblich sind
bei Eintritt in den Verein (ohne Begründung einer rückwirkenden Mitgliedschaft) die Einnahmen des Jahres, das dem Beitrittsjahr vorangeht,
bei Bestandsmitgliedern, die Einnahmen, die dem Verein zum Zeitpunkt der Beitragsanforderung bekannt sind,
im Falle eines rückwirkenden Beitritts wird für den/die in der Vergangenheit liegenden Zeitraum/Zeiträume derjenige Mitgliedsbeitrag erhoben, der bei einer bereits bestehenden Mitgliedschaft erhoben worden wäre.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrages notwendigen Angaben zu machen. Bei rückwirkendem Vereinsbeitritt gilt als Beitrittsjahr das Jahr,
für das die Mitgliedschaft erstmals begründet wird.
(2) Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der Beitragstabelle, die bei einem rückwirkenden
Vereinsbeitritt auch für diese Jahre maßgeblich ist, und beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
Beitragstabelle
Beitragsklasse | Gesamtbruttojahreseinnahmen des Mitgliedes in € des zuletzt durchgeführten Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung | Mitgliedsbeitrag in € inkl. der gesetzlichen MwSt. |
---|---|---|
1 | ab 85.001 | 350,00 |
2 | 71.001 bis 85.000 | 300,00 |
3 | 60.501 bis 71.000 | 275,00 |
4 | 51.001 bis 60.500 | 260,00 |
5 | 43.001 bis 51.000 | 240,00 |
6 | 38.001 bis 43.000 | 210,00 |
7 | 33.001 bis 38.000 | 185,00 |
8 | 28.501 bis 33.000 | 175,00 |
9 | 24.501 bis 28.500 | 145,00 |
10 | 20.501 bis 24.500 | 130,00 |
11 | 12.501 bis 20.500 | 120,00 |
12 | bis 12.500 | 80,00 |
13 | Schüler, Studenten, Auszubildende | 40,00 |
§ 3 Beitragsfälligkeit
Der Mitgliedsbeitrag ist im Jahr des Vereinsbeitritts sofort, danach zum 30. Juni für das Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Erstattung von Auslagen und Gebühren
Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mit-gliedsbeitrages hat ausschließlich der Verein zu tragen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein im Rahmen der Beitragserhebung entstehen. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verein Belastungen deshalb zu tragen hat, weil die Mitglieder Adressänderungen oder - bei Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren - Änderungen ihrer Bank- oder Kontenverbindungen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.